5.1.2 Tatbestandsmerkmale im Allgemeinen

Autor: Kroll

A5.14

Zentraler Begriff des Tatbestands ist derjenige des Kraftfahrzeugrennens, der an alle Tatbestandsalternativen anknüpft. Im Übrigen greift der Tatbestand weitgehend die bereits bekannten Tatbestandsmerkmale nach §§ 316, 315c, 315b StGB auf. Gänzlich neu hinzugekommen ist das in § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB aufgenommene, auslegungsbedürftige und umstrittene Tatbestandsmerkmal der "Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen" (im Sinne einer überschießenden Innentendenz).

A5.15

Der Begriff eines verbotenes Kraftfahrzeugrennen als solches entstammt, und insoweit verweisen die Gesetzesmotive auf ausdrücklich auf diese, der Vorgängerregelung zu § 29 Abs. 1 StVO a.F.6)

A5.16

Rennen sind demnach Wettbewerbe oder Teile eines Wettbewerbs sowie Veranstaltungen zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten oder höchsten Durchschnittsgeschwindigkeiten mit mindestens zwei teilnehmenden Kraftfahrzeugen, wobei es weder auf die Länge der gefahrenen Strecke ankommt noch einer vorherigen Absprache der Beteiligten bedarf.7)

A5.17

Durch die Rechtsprechung sind zu § 29 StVO typische Merkmale eines Kraftfahrzeugrennens wie folgt konkretisiert worden:

Es bedarf keiner festen Mindestlänge der Fahrtstrecke, weswegen auch nur Strecken zwischen zwei Ampelanlagen ausreichen können,

mindestens zwei Teilnehmer,8)