Autor: Kroll |
Ausrichter eines Rennens ist, wer als geistiger und praktischer Urheber, Planer und Veranlasser die Veranstaltung in ihrem äußeren Rahmen vorbereitet, organisiert und eigenverantwortlich gestaltet,17) ohne dabei selbst beim eigentlichen Rennen als Fahrzeuginsasse oder überhaupt zugegen sein zu müssen. Schon der Versuch hierzu ist nach § 315d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StGB strafbar.
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