5.1.5 Das "normale" Rennen gegeneinander

Autor: Kroll

A5.23

Ausdrücklich soll ein Rückgriff auf die bisherige Rechtsprechung genommen werden,19)

so dass konkret gemeint ist "ein Wettbewerb zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kfz, bei denen zwischen zwei Teilnehmern ein Sieger durch Erzielung von möglichst hohen Geschwindigkeiten ermittelt wird, wobei es einer vorherigen Absprache aller Beteiligten nicht bedarf".20)

A5.24

Die Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen muss als Kraftfahrzeugführer selbst erfolgen. Anders als in den Bestimmungen des Allgemeinen Teils des StGB ist der Begriff der Teilnahme an einem verbotenem Kraftfahrzeugrennen nicht i.S.d. Beteiligungsformen als Anstiftung oder Beihilfe nach §§ 26, 27 StGB zu verstehen, der Täter ist also nicht Teilnehmer seiner eigenen Straftat.

A5.25

Gefahren werden muss mit "nicht angepasster Geschwindigkeit". Damit ist ein zu schnelles Fahren gemeint, das Geschwindigkeitsbegrenzungen verletzt oder der konkreten Verkehrssituation zuwiderläuft, wobei die Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen ist.21)

Zum Nachweis einer nicht angemessenen Geschwindigkeit ist eine Geschwindigkeitsübertretung gewichtiges Indiz, nicht aber Alleinstellungsmerkmal, wenn den Straßen-, Verkehrs, Sicht- und Wetterverhältnissen nicht hinreichend Rechnung getragen wird.

A5.26