5.1.6 Das Rennen gegen sich selbst

Autor: Kroll

A5.30

Es war insbesondere spannend, wie in der Praxis das sogenannte Rennen gegen sich selbst (oder auch als Solo- oder Einzelrennen) bezeichnet, behandelt werden würde.

Gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB handelt strafbar, wer sich "als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen".

Der Tatbestand enthält mithin eine Vorsatzkomponente: Der Täter muss mit nicht angepasster Geschwindigkeit fahren, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Der Kern des strafrechtlichen Unrechts liegt demnach nicht im tatbestandlichen Verhalten, das für sich gesehen - "nicht angepasste Geschwindigkeit" - auch nicht strafbar ist. Der Tatbestand ist erst erfüllt bei Vorliegen der mit der Fahrt verfolgten Absicht. Erfasst wird - anders gewendet - nicht das rücksichtslose, andere gefährdende Rasen, sondern nur derjenige, der "objektiv und subjektiv ein Kraftfahrzeugrennen nachstellt", wie es die Gesetzesmotive formulieren.23)

5.1.6.1 Grob verkehrswidrige und rücksichtlose Fahrweise

A5.31

Die Formulierung ,,grob verkehrswidrig und rücksichtslos" orientiert sich bewusst an § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB und der dazu konkretisierten Rechtsprechung. Beide Tatbestandsmerkmale müssen gleichzeitig erfüllt sein.