Autor: Kroll |
Es war insbesondere spannend, wie in der Praxis das sogenannte Rennen gegen sich selbst (oder auch als Solo- oder Einzelrennen) bezeichnet, behandelt werden würde.
Gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB handelt strafbar, wer sich "als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen".
Der Tatbestand enthält mithin eine Vorsatzkomponente: Der Täter muss mit nicht angepasster Geschwindigkeit fahren, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Der Kern des strafrechtlichen Unrechts liegt demnach nicht im tatbestandlichen Verhalten, das für sich gesehen - "nicht angepasste Geschwindigkeit" - auch nicht strafbar ist. Der Tatbestand ist erst erfüllt bei Vorliegen der mit der Fahrt verfolgten Absicht. Erfasst wird - anders gewendet - nicht das rücksichtslose, andere gefährdende Rasen, sondern nur derjenige, der "objektiv und subjektiv ein Kraftfahrzeugrennen nachstellt", wie es die Gesetzesmotive formulieren.23)
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