5.1.7 Entwicklung der Rechtsprechung zu § 315d StGB

Autor: Kroll

A5.54

Nachfolgende Beispiele zeigen die Entwicklung der Rechtsprechung in den ersten Jahren nach Inkrafttreten auf:

Dazu zunächst das LG Stade,59)

das darauf verwies, dass die Tathandlung von der Absicht getragen sein müsse, eine "höchstmögliche Geschwindigkeit" zu erreichen.60) Diese Tatbestandsvoraussetzung solle insbesondere dem Erfordernis des Renncharakters gerecht werden. Hingegen sollen bloße Geschwindigkeitsüberschreitungen - auch wenn sie erheblich sind - nicht von § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB umfasst sein.61) Strafbar soll nur sein, wer "objektiv und subjektiv ein Kraftfahrzeugrennen nachstellt".62) Nach Auffassung des LG Stade diene der Kraftfahrzeugverkehr und ein Überholvorgang regelmäßig dem "möglichst" schnellen Vorankommen,63) so dass für die Verwirklichung des Straftatbestands des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB zum bloßen zügigen Überholen ein Fahren mit Renncharakter hinzukommen müsse. Ein Renncharakter sei erst dann gegeben, wenn der Fahrer sein Fahrzeug bis an die technischen und physikalischen Grenzen ausfährt.

A5.55