7.1.4 Schwerpunktmäßige Prüfung der Voraussetzungen des Entzugs der Fahrerlaubnis bei alkohol- und drogenbedingten Taten

Autor: Dahmen

7.1.4.1 Anlasstat, § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB

Rechtswidrige Tat

A7.4

Ein Entzug der Fahrerlaubnis ist gem. § 59 Abs. 2 Satz 2 StGB nicht möglich bei einer Verwarnung unter Strafvorbehalt. Ist jedoch ein Täter wegen Schuldunfähigkeit oder nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit freigesprochen worden, so ist der Entzug der Fahrerlaubnis zulässig.6)

Ebenso kann der Entzug der Fahrerlaubnis neben einer Unterbringung angeordnet werden.7)

Bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs

E-Scooter als Kraftfahrzeug

A7.5

Bei Kraftfahrzeugen handelt es sich um Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein, § 1 Abs. 2 StVG, wobei auch Fahrzeuge eingeschlossen sind, deren Führen nicht fahrerlaubnispflichtig ist. Aus diesem Grund handelt es sich bei Fahrrädern mit Hilfsmotor (Mofa), motorisierten Krankenfahrstühlen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Segways oder E-Scootern um Kraftfahrzeuge.