10.1.3 Voraussetzungen der Entziehung nach § 111a StPO

Autoren: Ciccotti/Schladt

A10.13

Nachdem es sich bei der vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung um einen nicht unerheblichen Grundrechtseingriff handelt, welcher von weitreichender Tragweite sein kann (siehe z.B. Berufskraftfahrer), erfordert deren Anordnung bestimmte Voraussetzungen.

10.1.3.1 Bevorstehender Entzug der Fahrerlaubnis

A10.14

Nach § 111a Abs. 1 Satz 1 StPO kann die vorläufige Fahrerlaubnisentziehung nur angeordnet werden, wenn aufgrund dringender Gründe die Annahme besteht, dass die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB - mit hoher Wahrscheinlichkeit16)

- entzogen werden wird.

Zugrundeliegende Anlasstat

A10.15

Es muss daher eine rechtswidrige (Anlass-)Tat i.S.v. § 69 StGB vorliegen, welche im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers verwirklicht worden ist.17)

A10.16

Wegen eben dieser rechtswidrigen Tat muss später eine Verurteilung eintreten oder nur deshalb unterbleiben, weil von erwiesener oder nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit (vgl. §§ 20, 71 Abs. 2 StGB) auszugehen ist.