Für die Vergangenheit kann Unterhalt nur in drei Fällen gefordert werden:
1. | |
2. | Der Unterhaltsanspruch ist rechtshängig geworden. |
3. | Der Unterhaltsverpflichtete ist zur Auskunftserteilung zum Zwecke der Unterhaltsberechnung aufgefordert worden (vgl. z.B. AmtsG Wesel FamRZ 2000, |
Das folgt für den Kindesunterhalt aus § 1613 Abs. 1 BGB und für den Ehegattenunterhalt aus § 1585b Abs. 2 BGB, sowie aus § 64 EheG für die Unterhaltsansprüche nach altem Recht (siehe Stichwort " Altehen ").
Verzug setzt regelmäßig eine Mahnung voraus, § 286 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Mahnung ist jedoch nur dann verzugsbegründend, wenn sie beziffert ist (OLG Frankfurt FamRZ 2000, 113). Der geltend gemachte Anspruch muss überdies im Zeitpunkt des Zugangs des Mahnschreibens voll wirksam und fällig sein.
Testen Sie "Lexikon des Unterhaltsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|