Altehen (§§ 58 ff. EheG)

Das nacheheliche Unterhaltsrecht wird seit dem 01.07.1977 durch die §§  1569 ff. BGB geregelt. Ist die Ehescheidung vor diesem Zeitpunkt ausgesprochen worden, gelten ausschließlich die §§  58 ff. EheG (Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 des 1. EheRG; vgl. auch Erman/Aderhold, Vorbem. 1 zu §  58 EheG). In diesem Zusammenhang spricht man von Altehen.

Die §§  58 ff. EheG stellen ein in sich geschlossenes System dar. Dabei lassen sich lediglich die zu §  1578 Abs.  1 Satz 1 BGB (eheliche Lebensverhältnisse) entwickelten Grundsätze als Maßstab für die Unterhaltsbemessung auch im Rahmen des Ehegesetzes heranziehen (vgl. dazu BGH, FamRZ 1987, 257, 259 = NJW-RR 1987, 516; siehe dazu Stichwort "Eheliche Lebensverhältnisse (§  1578 Abs.  1 BGB)”. Auch die ehelichen Lebensverhältnisse i.S.d. §  58 EheG sind durch die Haushaltsführung und Kindererziehung geprägt; ein später erzieltes Einkommen tritt als Surrogat an deren Stelle. Deswegen ist auch der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten, dessen Ehe vor dem In-Kraft-Treten des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts geschieden wurde und der sich gemäß dessen Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 weiterhin nach dem früheren Recht richtet, im Wege der Differenzmethode (siehe dazu Stichwort " Anrechnungs-/Differenz-/Kombinationsmethode”) zu ermitteln (BGH, FamRZ 2006, 317, 320 li.Sp. m. Anm. Hoppenz, FamRZ 2006, 611 f. = FF 2006, 108).