Pflegevorsorgeunterhalt (§ 1578 Abs. 2 BGB)

Pflegebedürftigkeit kann ebenso auftreten wie eine Erkrankung. Seit 01.01.2000 gehören zum allgemeinen Lebensbedarf i.S.d. § 1578 Abs. 2 BGB auch ausdrücklich die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Pflegebedürftigkeit. Bis dato galt jedoch nichts anderes. § 1578 Abs. 2 BGB wurde auf den Pflegevorsorgeunterhalt analog angewendet (vgl. OLG Saarbrücken, FamRZ 1999, 382, 383 re. Sp.; OLG Schleswig, FamRZ 1996, 217, 218).

Dass die Beiträge zur privaten Pflegeversicherung niedriger sind als die der öffentlich-rechtlichen Kassen, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (BVerfG, FamRZ 2001, 610).

Die Berechnung des Pflegevorsorgeunterhalts erfolgt wie die des Krankheitsvorsorgeunterhalts in einer zweistufigen Berechnung (siehe dazu Anhang Prüfungsschemata unter B.1.d).

Zur Problematik, dass nach § 240 SGB V i.V.m. § 3 Abs. 1 BeitrVerfGrsSz zu den beitragspflichtigen Einnahmen neben einem Elementarunterhalt auch ein etwaiger Kranken- und Pflegevorsorge- sowie Altersvorsorgeunterhalt gehören sollen (BSG, Urt. v. 19.08.2015 - B 12 KR 11/14 R, FamRZ 2016, 304), siehe die Ausführungen unter dem Stichwort "Krankheitsvorsorgeunterhalt (§ 1578 Abs. 2 BGB)".

Siehe auch Stichwort " Pflegegeld ".

Weiterführende Literatur: