Zurückbehaltungsrecht gegenüber Unterhaltsforderung

1. Allgemeines

Nach § 273 BGB besteht für den Schuldner die Möglichkeit, seine Leistung nicht sofort erbringen zu müssen, wenn er aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger hat. Er kann in diesem Fall seine Leistung so lange zurückhalten, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird. Eine solche Situation kann auch in einem Unterhaltsverhältnis entstehen, etwa wenn der Unterhaltspflicht ein Anspruch z.B. auf Auskunft gegenübersteht. Im Unterhaltsverhältnis sind jedoch Besonderheiten zu beachten, die zu einem Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts führen.

2. Besonderheiten im Unterhaltsrecht

a)

Schon nach dem Wortlaut des § 273 Abs. 1 BGB kommt ein Zurückbehaltungsrecht dann nicht in Betracht, wenn sich aus der Natur des Schuldverhältnisses etwas anderes ergibt. Dies ist im Unterhaltsrecht insoweit der Fall, als Unterhalt benötigt wird, um damit die Lebensgrundlage zu sichern. Daher ist im Rahmen der Sicherung der Lebensgrundlage die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts i.d.R. ausgeschlossen (OLG Düsseldorf v. 07.10.1987 - 5 UF 85/87, FamRZ 1988, 284; OLG Hamm v. 13.06.1995 - 1 UF 95/95, FamRZ 1996, 49; OLG Bamberg v. 26.02.1987 - 2 UF 360/86, FamRZ 1987, 1047).

b)