Zeitliche Begrenzung von Ehegattenunterhalt

1. Gesetzliche Entwicklung

Seit dem 01.01.2008 ist die Herabsetzung und zeitliche Begrenzung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs unabhängig von der Anspruchsgrundlage nach § 1578b BGB wegen Unbilligkeit möglich. Bis zu diesem Zeitpunkt sah das Gesetz (abgesehen von der Beschränkung oder Versagung des nachehelichen Unterhalts wegen grober Unbilligkeit nach § 1579 BGB) eine zeitliche Begrenzung von Ehegattenunterhalt dem Grunde nach nur in § 1573 Abs. 5 BGB für die Unterhaltsansprüche nach § 1573 Abs. 1 -4 BGB (Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt) vor. Der Höhe nach war auch nach der alten Rechtslage jeder nacheheliche Unterhaltsanspruch nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB beschränkbar.

§ 1573 Abs. 5 BGB wurde bereits im Jahr 1986 eingeführt. Diese Vorschrift fand weder im Rahmen der §§ 58 ff. EheG noch dann Anwendung, wenn es sich um einen rein vertraglichen Unterhaltsanspruch handelte, also nicht nur um eine Konkretisierung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs (BGH, FamRZ 1995, 665, 667 li.Sp. letzter Absatz; Walter, NJW 1981, 1409, 1414). Dies dürfte auch für den neuen § 1578b BGB gelten (so OLG Hamm, FamRZ 2011, 1961).

2. Voraussetzungen nach der alten Rechtslage

a) Grundsätze