Hat der Unterhaltsberechtigte im Vorverfahren erkennbar nur einen Teil seines Anspruchs geltend gemacht, kann er nach Abschluss des Verfahrens sofort einen Zusatzantrag erheben mit der Begründung, im Vorverfahren sei nur ein Teil des Unterhalts geltend gemacht worden (zur Zusatzklage siehe auch OLG Brandenburg, FamRZ 2002,
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