Zeugnisverweigerungsrecht (§§ 383 ff. ZPO)

Die Regelungen der ZPO über das Zeugnisverweigerungsrecht sind auch in Familiensachen anzuwenden. Dies folgt in Familienstreitsachen aus der Verweisung in § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, in den übrigen Familiensachen bei förmlicher Beweiserhebung aus der Verweisung in § 30 Abs. 1 FamFG und bei sonstiger Beweiserhebung aus der Verweisung in § 29 Abs. 2 FamFG.