Zuständigkeit, gerichtliche

1. Sachliche Zuständigkeit

Die erstinstanzliche Zuständigkeit für Streitigkeiten, die die gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen, liegt gem. §§ 23a Abs. 1 Nr. 1, 23b GVG, § 111 Nr. 8 FamFG bei den Familiengerichten der Amtsgerichte. Die zweitinstanzliche Zuständigkeit liegt bei den Oberlandesgerichten (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) GVG), wo entsprechende Familiensenate gebildet sind. Diese sind immer - ungeachtet des tatsächlichen Charakters der angefochtenen Entscheidung - zuständig, wenn das Amtsgericht als Familiengericht entschieden hat.

Der Streit um die Zuständigkeit des Familiengerichts oder der allgemeinen Prozessabteilung des Zivilgerichts bestimmt sich gem. § 17a Abs. 6 GVG nach den Bestimmungen des § 17a Abs. 1 -5 GVG. Damit wird dieser Streit wie eine Rechtswegstreitigkeit behandelt. Das Gericht muss daher durch Beschluss verweisen, wenn es sich nicht für zuständig erachtet (OLG Frankfurt v. 21.01.2014 - 1 SV 1/14, FamRZ 2014, 1481). Gegen die Entscheidung kann ein Beteiligter sofortige Beschwerde einlegen, nicht die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG (OLG Saarbrücken v. 03.11.2021 - 6 WF 146/21, FamRZ 2022, 201). Bei der Beurteilung kommt es nicht nur auf das Vorbringen des Antragstellers, sondern auch auf das Verteidigungsvorbringen der Gegenseite an (BGH v. 28.02.2018 - XII ZR 87/17, FamRZ 2018, 839; BGH v. 05.12.2012 - XII ZB 652/11, FamRZ 2013, 281).