Die erstinstanzliche Zuständigkeit für Streitigkeiten, die die gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen, liegt gem. §§ 23a Abs. 1 Nr. 1, 23b GVG, § 111 Nr. 8 FamFG bei den Familiengerichten der Amtsgerichte. Die zweitinstanzliche Zuständigkeit liegt bei den Oberlandesgerichten (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) GVG), wo entsprechende Familiensenate gebildet sind. Diese sind immer - ungeachtet des tatsächlichen Charakters der angefochtenen Entscheidung - zuständig, wenn das Amtsgericht als Familiengericht entschieden hat.
Der Streit um die Zuständigkeit des Familiengerichts oder der allgemeinen Prozessabteilung des Zivilgerichts bestimmt sich gem. § 17a Abs. 6 GVG nach den Bestimmungen des § 17a Abs. 1 -5 GVG. Damit wird dieser Streit wie eine Rechtswegstreitigkeit behandelt. Das Gericht muss daher durch Beschluss verweisen, wenn es sich nicht für zuständig erachtet (OLG Frankfurt v. 21.01.2014 - 1 SV 1/14, FamRZ 2014,
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