Zweitausbildung des Ehegatten (§ 1575 BGB)

Hat der Ehegatte vor der Eheschließung eine Lehre abgeschlossen und anschließend ein Studium aufgenommen, das er in Ansehung der Ehe abgebrochen hat, so besteht kein Unterhaltsanspruch nach § 1575 Abs. 1 BGB (BGH, FamRZ 1985, 782, 785, 786). Es geht über den Bereich der ehelichen Solidarität hinaus, dem Ehegatten eine weitere Ausbildung zu finanzieren, wenn er bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, die ihm eine angemessene Erwerbstätigkeit ermöglicht (BGH, FamRZ 1985, 782, 785, 786; siehe auch das Stichwort "Ausbildungsunterhalt (§§ 1574 Abs. 3, 1575 BGB)").

Ferner besteht kein Anspruch auf Finanzierung eines Studiums, das erst in der Trennungszeit aufgenommen worden ist. Hier fehlt der von § 1575 BGB geforderte besondere Bezug zur Ehe (BGH, FamRZ 1984, 561, 563). Es besteht i.d.R. auch kein Anspruch auf (OLG Karlsruhe, FamRZ 2012, f.; OLG Düsseldorf, FamRZ 1987, ), es sei denn, diese sei notwendig, um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu erlangen.