Zusammenveranlagung der Eheleute (§ 26b EStG)

Wahlrecht bezüglich der Veranlagungsart

Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, können gem. § 26 Abs. 1 EStG zwischen getrennter Veranlagung26a EStG) und Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) zur Einkommensteuer wählen. Im Jahr der Eheschließung besteht auch noch die Möglichkeit zur besonderen Veranlagung nach § 26c EStG. Das Wahlrecht steht nur Ehegatten zu. Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft haben keinen Anspruch auf Durchführung einer Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer unter Anwendung des Splittingtarifs (BFH, FamRZ 2006, 781, 782).

Ein Wahlrecht bezüglich der Veranlagungsart kann nur geltend gemacht werden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

Erforderlich ist das Bestehen einer gültigen Ehe, was sich nach zivilrechtlichen Vorschriften beurteilt. Auch eine Ehe, für die ein Aufhebungs- oder Scheidungsantrag gestellt wurde, ist eine gültige Ehe, weil die rechtlichen Wirkungen der Ehe erst ab Rechtskraft des Aufhebungs- oder Scheidungsurteils erlöschen. Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft reicht nicht aus.

Beide Ehegatten müssen unbeschränkt einkommensteuerpflichtig i.S.d. § 1 Abs. 1, 2 oder § 1a EStG sein. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.