Zustellung des Antrags (Rechtshängigkeit)

In Familienstreitsachen wird die Rechtshängigkeit des Antrags - wie bei einer Klage - dadurch bewirkt, dass die Antragsschrift von Amts wegen zugestellt wird (§ 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO). Die Zustellung wird seit dem 01.07.2002 durch die §§ 166 - 190 ZPO geregelt.

Eine wirksame Zustellung liegt nur dann vor, wenn sie den gesetzlichen Anforderungen entspricht. So stellt etwa die Zustellung unter einer c/o-Adresse durch Einlegen in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten keine wirksame Ersatzzustellung i.S.v. §§ 180, 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO dar, wenn nicht feststeht, dass der Empfänger unter der c/o-Anschrift zu diesem Zeitpunkt tatsächlich wohnhaft war (OLG Nürnberg v. 20.02.2023 - 13 W 44/23, NJOZ 2023, 499).