Zustellungsurkunden, Beweiskraft von

Die Zustellungsurkunde ist auf einem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen (§ 182 ZPO). Die Zustellungsurkunde muss neben den in § 182 Abs. 2 ZPO genannten Angaben den Absender enthalten sowie das Aktenzeichen des zuzustellenden Schriftstücks, das mit dem auf dem inneren Umschlag bezeichneten Aktenzeichen identisch sein muss. Nur mit einer solchen Angabe ist hinreichend identifizierbar, welches Schriftstück zugestellt wurde. Fehlt die Angabe des Aktenzeichens, kann dann von einer Zustellung ausgegangen werden, wenn auf andere Weise die Identität des Schriftstücks nachgewiesen ist (OLG Stuttgart, NJW 2006, 1887). Denn die Zustellungsurkunde ist kein konstitutiver Bestandteil der Zustellung, sondern dient nur deren Nachweis. Welche Schriftstücke zugestellt wurden, muss sich daher nicht zwingend aus der Urkunde selbst, sondern kann sich auch aus den entsprechenden Verfügungen des Gerichts ergeben (BGH v. 12.02.2020 - IV ZB 29/18, FamRZ 2020, 768).