Zuvielleistung von Unterhalt

Für den Fall, dass ein Ehegatte höhere Beiträge zum Familienunterhalt leistet, als sie ihm obliegen, enthält § 1360b BGB eine Auslegungsregel: Im Zweifel ist anzunehmen, dass nicht beabsichtigt wird, von dem anderen Ehegatten Ersatz zu verlangen (BGH, FamRZ 1995, 537, 538). Sinn dieser Regelung ist, den Anreiz zu nehmen, im Fall der Scheidung Ersatzansprüche zu erheben. Ansonsten müsste der wirtschaftliche Verlauf der Ehe unter Berücksichtigung von Leistung und Gegenleistung offen gelegt werden.

§ 1360b BGB geht von dem nach § 1360a BGB geschuldeten angemessenen Unterhalt der Familie aus und erweitert den Unterhaltsbegriff auf Leistungen, die zwar das geschuldete Maß überschreiten, sich aber ihrem Charakter nach als Beiträge zum Familienunterhalt darstellen. Nicht erfasst werden Zuwendungen rechtsgeschäftlicher Art (Köhler/Luthin, Rdnr. 273). Die gesetzliche Vermutung des § 1360b BGB ist widerlegbar.

Solche, dem Rechtsfrieden dienenden Vermutungen gelten auch für den Trennungsunterhalt1361 Abs. 4 Satz 4 BGB) und den Kindes- oder Elternunterhalt (§ 685 Abs. 2 BGB; BGH NJW 1998, 978). Will der Kläger zu viel gezahlten Unterhalt zurückfordern, müssen neben der Zuvielleistung substantiiert Umstände dargelegt werden, aus denen seine Rückforderungsabsicht für den Empfänger erkennbar zu folgern gewesen ist (OLG Karlsruhe, FamRZ 1990, 744, 745).