Zuzahlungen zu Arzneimitteln stellen keinen krankheitsbedingten Mehrbedarf dar (OLG Düsseldorf v. 21.06.2012 - 9 UF 190/11, FamRZ 2012, 1651; OLG Karlsruhe v. 13.02.2008 - 2 WF 5/08, FamRZ 2008, 2120). Es handelt sich bei diesen Aufwendungen um Kosten der allgemeinen Lebensführung. Zuzahlungen zu Arznei- und Verbandmitteln nach § 31 Abs. 3 SGB V bzw. zu den Kosten einer vollstationären Krankenhausbehandlung nach § 39 Abs. 4 SGB V treffen jeden in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die damit verbundenen Belastungen für den Versicherten werden zudem durch § 62 SGB V abgemildert.
Letzte redaktionelle Änderung: 06.02.2024