Zuzahlungen

Zuzahlungen zu Arzneimitteln stellen keinen krankheitsbedingten Mehrbedarf dar (OLG Düsseldorf v. 21.06.2012 - 9 UF 190/11, FamRZ 2012, 1651; OLG Karlsruhe v. 13.02.2008 - 2 WF 5/08, FamRZ 2008, 2120). Es handelt sich bei diesen Aufwendungen um Kosten der allgemeinen Lebensführung. Zuzahlungen zu Arznei- und Verbandmitteln nach §  31 Abs.  3 SGB V bzw. zu den Kosten einer vollstationären Krankenhausbehandlung nach §  39 Abs.  4 SGB V treffen jeden in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die damit verbundenen Belastungen für den Versicherten werden zudem durch §  62 SGB V abgemildert.

Letzte redaktionelle Änderung: 06.02.2024