Hat der Ehegatte vor der Eheschließung eine Lehre abgeschlossen und anschließend ein Studium aufgenommen, das er in Ansehung der Ehe abgebrochen hat, so besteht kein Unterhaltsanspruch nach § 1575 Abs. 1 BGB (BGH, FamRZ 1985, 782, 785,
Ferner besteht kein Anspruch auf Finanzierung eines Studiums, das erst in der Trennungszeit aufgenommen worden ist. Hier fehlt der von § 1575 BGB geforderte besondere Bezug zur Ehe (BGH, FamRZ 1984, 561, 563). Es besteht i.d.R. auch kein Anspruch auf (OLG Karlsruhe, FamRZ 2012, f.; OLG Düsseldorf, FamRZ 1987, ), es sei denn, diese sei notwendig, um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu erlangen.
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