Zweitehe (§ 1582 BGB)

Heiratet der Unterhaltspflichtige erneut und wählt er mit seinem neuen Ehepartner die steuerliche Zusammenveranlagung, so erhöhen die daraus erwachsenden Steuervorteile sein Einkommen. Zur Berücksichtigung dieses sogenannten Splittingvorteils im Rahmen der Ermittlung der unterhaltsrechtlich relevanten Einkünfte siehe Stichwort " Splittingvorteil". Ob der geschiedene Ehegatte gegenüber dem neuen Ehegatten vorrangig, gleichrangig oder nachrangig ist, ergibt sich aus § 1609 Nr. 2 und 3 BGB. Vorrangig sind danach die Ehegatten, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie die Ehegatten und geschiedenen Ehegatten einer langen Ehe.

Letzte redaktionelle Änderung: 09.07.2019