OLG Celle - Urteil vom 28.09.2006
14 U 80/06
Normen:
StVO § 42 Abs. 6 Nr. 2 (Zeichen 341) ; StVG § 17 ;
Fundstellen:
NJW 2007, 524
NJW-RR 2007, 22
NZV 2007, 77
OLGReport-Celle 2006, 817
VRS 111, 413
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 16.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 328/05

Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge an Verkehrsunfall wegen Vorfahrtsverletzung - Überfahren einer unterbrochenen Wartelinie (Zeichen 341 zu § 42 Abs. 6 Nr. 2 StVO) haftungsverschärfend?

OLG Celle, Urteil vom 28.09.2006 - Aktenzeichen 14 U 80/06

DRsp Nr. 2006/26185

Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge an Verkehrsunfall wegen Vorfahrtsverletzung - Überfahren einer unterbrochenen Wartelinie (Zeichen 341 zu § 42 Abs. 6 Nr. 2 StVO) haftungsverschärfend?

»Das Überfahren einer unterbrochenen Wartelinie (Zeichen 341 zu § 42 Abs. 6 Nr. 2 StVO) ist an sich noch nicht verkehrswidrig. Die Wartelinie empfiehlt lediglich dem, der wartepflichtig ist, an der bezeichneten Stelle anzuhalten. Damit handelt es sich um eine vorgezogene, "empfohlene" Wartelinie und noch kein verbindliches Gebot im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Gleichwohl kann schon das Überfahren der Wartelinie im Einzelfall - leicht - haftungsverschärfend ins Gewicht fallen, wenn dadurch eine Fehlreaktion des bevorrechtigten Kraftfahrers provoziert wurde.«

Normenkette:

StVO § 42 Abs. 6 Nr. 2 (Zeichen 341) ; StVG § 17 ;

Entscheidungsgründe:

(abgekürzt gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO)

Die zulässige Berufung ist begründet.