LG Lüneburg, vom 16.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 328/05
Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge an Verkehrsunfall wegen Vorfahrtsverletzung - Überfahren einer unterbrochenen Wartelinie (Zeichen 341 zu § 42 Abs. 6 Nr. 2 StVO) haftungsverschärfend?
OLG Celle, Urteil vom 28.09.2006 - Aktenzeichen 14 U 80/06
DRsp Nr. 2006/26185
Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge an Verkehrsunfall wegen Vorfahrtsverletzung - Überfahren einer unterbrochenen Wartelinie (Zeichen 341 zu § 42 Abs. 6 Nr. 2StVO) haftungsverschärfend?
»Das Überfahren einer unterbrochenen Wartelinie (Zeichen 341 zu § 42 Abs. 6 Nr. 2StVO) ist an sich noch nicht verkehrswidrig. Die Wartelinie empfiehlt lediglich dem, der wartepflichtig ist, an der bezeichneten Stelle anzuhalten. Damit handelt es sich um eine vorgezogene, "empfohlene" Wartelinie und noch kein verbindliches Gebot im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Gleichwohl kann schon das Überfahren der Wartelinie im Einzelfall - leicht - haftungsverschärfend ins Gewicht fallen, wenn dadurch eine Fehlreaktion des bevorrechtigten Kraftfahrers provoziert wurde.«