Abweichen von vereinbarter Beschaffenheit

Autorin: Merrath

Zunächst ist wiederum zu fragen, ob die tatsächliche Beschaffenheit von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Es gilt daher primär festzustellen, welche Beschaffenheit zwischen den Parteien vereinbart wurde. Dies bestimmt sich ebenso wie beim Neuwagen vorrangig nach der vertraglichen Vereinbarung.

Voraussetzung für die Beschaffenheitsvereinbarung ist eine verbindliche Angabe des Verkäufers über den Zustand der Sache. Gegenstand der Verkäufererklärung muss deshalb eine bestimmte Eigenschaft des Fahrzeugs sein, ein Merkmal seiner Beschaffenheit.1)

Hierzu gehören diejenigen Angaben, die das Fahrzeug kennzeichnen und beschreiben, wie z.B.:

Fahrzeugtyp,

Modell,

Modelljahr,2)

Baujahr,3)

Erstzulassung,4)

Fahrleistung,

Laufleistung,

Unfallbeteiligung/Beschädigungen,

Ausstattung/Zubehör und

Anzahl der Vorbesitzer.5)

Der Umstand des Imports des Fahrzeugs soll nach Auffassung des OLG Hamm keine dem Fahrzeug anhaftende Beschaffenheit sein, so dass das Verschweigen dieser Tatsache keine Sachmangelansprüche, sondern lediglich eine Haftung aus culpa in contrahendo begründe.6)