A.
Der Kläger begehrt von der Beklagten aus abgetretenem Recht die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Pkw Renault Espace Grand Initiale 2,2 dCi. Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien sowie der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger sei zwar aufgrund Ziffer X A. der Leasingbedingungen berechtigt, die Ansprüche der Leasinggeberin aus dem Kaufvertrag geltend zu machen. Ein Rücktrittsrecht bestehe indes nicht.
Ungeachtet der Frage, ob das Fahrzeug mangelhaft sei, habe es einer Fristsetzung zur Nacherfüllung bedurft, die unstreitig nicht erfolgt sei. Diese sei nicht entbehrlich gewesen. Die Nacherfüllung sei weder fehlgeschlagen noch unzumutbar gewesen. Der Kläger habe für die zwei unstreitigen Werkstattaufenthalte nicht unter Beweis gestellt, dass diese auf demselben Mangel beruhten und die Arbeiten an dem Wagen nicht zur Beseitigung des Mangels geführt hätten. Damit habe der Kläger ein zweimaliges Fehlschlagen der Nachbesserung nicht bewiesen.
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