Abweichende Haftungsgrundsätze bei der Beteiligung von Kindern

Autor: Stephan Schröder

Das Zusammenspiel zwischen Verschuldens- und Gefährdungshaftung, welches die Quoten bei Beteiligung von zwei oder mehr Kraftfahrzeugen bestimmt und in Teil 8.1.1 erläutert wurde, ändert sich grundlegend bei Unfällen, an denen ein Kraftfahrzeug und ein Kind beteiligt sind (siehe auch: Heß/Burmann, Mitverantwortung der Eltern bei einem Kinderunfall im Verkehr, NJW-spezial 2014, 9 ff.; Buller, Unfälle von Kindern im Straßenverkehr, NJW-spezial 2016, 137 f., und Kreuter-Lange, Das Kind im Straßenverkehr, SVR 2016, 167).

Diese wichtigsten zu berücksichtigenden Faktoren sind:

keine mitwirkende Betriebsgefahr aufseiten des Kindes;

nicht oder nur beschränkt ausschließbare Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs;

fehlende oder nur beschränkte Schuldfähigkeit des Kindes;

erhöhte Sorgfaltspflichten gegenüber Kindern.

Die Betriebsgefahr eines Fahrzeugs kann nicht bei der Haftungsverteilung auf Seiten des beteiligten Kindes mitwirken, denn den Unfallstatistiken zufolge sind Kinder

der Altersgruppe bis zu sechs Jahren an Verkehrsunfällen ausschließlich als Fußgänger,

in der Gruppe von 6-10 Jahren gut zur Hälfte als Fußgänger und als Radfahrer,

in der Gruppe von 10-15 Jahren überwiegend als Radfahrer

und dann in der Gruppe von 15-18 Jahren ganz überwiegend als Mofa- oder Motorradfahrer beteiligt.

Eine Haftung bzw. Mithaftung des Kindes kann sich nur aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens ergeben.