Billigkeitshaftung

Autor: Stephan Schröder

Soweit eine Haftung des am Verkehrsunfall beteiligten Kindes wegen seiner Schuldunfähigkeit ausscheidet und - als weitere Voraussetzung - auch ein Regressanspruch wegen Aufsichtspflichtverletzung nicht zum Erfolg führt, kann gem. § 829 BGB eine Haftung des Kindes zum Tragen kommen, wenn dies die Billigkeit erfordert.

Auch dieser Regelung kommt nach Inkrafttreten des Schadensrechtsänderungsgesetzes (01.08.2002) erhöhte praktische Bedeutung zu, weil die Altersstufe für den Bereich der Verkehrsschäden auf vollendete zehn Jahre heraufgesetzt wurde. Allerdings kann diese Billigkeitshaftung nicht gegenüber Schäden eingreifen, die das Kind erlitten hat. Für Unfälle nach Inkrafttreten des Schadensrechtsänderungsgesetzes hat der Gesetzgeber ausdrücklich jede Mithaftung von Kindern dieser Altersgruppe ausgeschlossen.

Die Anwendung des § 829 BGB ist jedenfalls für den Bereich der Verkehrsschäden auf die Fälle beschränkt, in denen sich das Kind in der "Täterrolle" befand, also dem Fahrzeughalter einen Schadenzugefügt hat.

Jedoch kann allein das Bestehen einer freiwilligen Haftpflichtversicherung nicht die Haftung des Kindes nach § 829 BGB begründen (siehe BGH, Urt. v. 29.11.2016 - VI ZR 606/15, DAR 2017, 137).