Autor: Stephan Schröder |
Vom Gesetzgeber wurde ausdrücklich herausgestellt, dass die Freistellung von einer Haftung sowohl für zugefügte Schäden wie auch die Anrechnung eines Mitverschuldens auf eigene Ansprüche nur für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr vorgesehen ist (BR-Drucks. 742/01, S. 36, 62).
Nach § 828 Abs. 3 BGB kommt es darauf an, ob das Kind bei Begehung der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte oder nicht. Auf die fehlende Einsichtsfähigkeit eines Elfjährigen i.S.v. § 828 Abs. 3 BGB muss sich eine Partei ausdrücklich berufen. Nach der gesetzlichen Regelung wird die Einsichtsfähigkeit widerlegbar vermutet. In dieser Altersgruppe besitzen Kinder üblicherweise bereits eine ausreichende intellektuelle Einsichtsfähigkeit, um die generell mit dem Straßenverkehr verbundenen Gefahren zu erkennen und sich allgemein darauf einzustellen (OLG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 25.03.2019 -
Hier einige Beispiel aus der Rechtsprechung:
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