Unfall mit Kind unter zehn Jahren

Autor: Stephan Schröder

Hat sich ein Verkehrsunfall ereignet, an dem auf der einen Seite ein Kind unter zehn Jahren und auf der anderen Seite ein Kraftfahrzeug beteiligt waren, ist jede Haftung oder Mithaftung des Kindes ausgeschlossen. Der Kraftfahrzeughalter haftet allein auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens des Kindes.

Dieser vollständige Haftungsausschluss tritt nicht nur ein, wenn sich das Kind in der "Opferrolle" befindet, also beim Unfall verletzt wird, sondern auch, wenn es die "Täterrolle" einnimmt, also den Haltern der genannten Fahrzeuge einen Schaden zufügt, ausgenommen Vorsatztaten. Für diese "Täterrolle" des Kindes gilt inzwischen eine Ausnahme: Das Haftungsprivileg erstreckt sich nur auf typische Überforderungssituationen des Kindes im motorisierten Verkehr, nicht jedoch z.B. auf die Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs (BGH, Urt. v. 30.11.2004 - VI ZR 335/03, NJW 2005, 354 und VI ZR 365/03, NJW 2005, 356; LG Saarbrücken, Urt. v. 20.11.2009 - 13 S 133/09, SP 2010, 176).

Hinweis!

Die Heraufsetzung des Alters der Schuldunfähigkeit auf vollendete zehn Jahre bezieht sich nur auf Straßenverkehrsunfälle, weil die eingeschränkte Erkenntnisfähigkeit von Kindern dieser Altersstufe sich speziell auf die Anforderungen des Straßenverkehrs bezieht.

Zum Zweiten wird der Haftungsausschluss dadurch herbeigeführt, dass nach § 7 Abs. 2 StVG die Haftung aus Betriebsgefahr nur dann entfällt, wenn der wird.