OLG Stuttgart - Urteil vom 10.08.2006
7 U 73/06
Normen:
AKB § 12 ;
Fundstellen:
MDR 2007, 658
NJW-RR 2007, 175
NZV 2007, 304
OLGReport-Stuttgart 2007, 83
zfs 2007, 93
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 10.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 560/05

Allgemeine Kraftverkehrsversicherungsbedingungen: Abgrenzung von Betriebsschäden zu Unfallschäden

OLG Stuttgart, Urteil vom 10.08.2006 - Aktenzeichen 7 U 73/06

DRsp Nr. 2007/1994

Allgemeine Kraftverkehrsversicherungsbedingungen: Abgrenzung von Betriebsschäden zu Unfallschäden

»1. Die Klausel in allgemeinen Versicherungsbedingugen der Kraftfahrtversicherung (AKB)Die Vollversicherung umfasst darüber hinausa) Schäden durch Unfall, d.h. durch ein unvorhergesehenes unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallsschäden. Als Betriebsschäden gelten unter anderem gegenseitige Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen;.... hält einer Prüfung nach §§ 305 ff. BGB stand.2. Im Anwendungsbereich dieser Klausel sind ziehendes und gezogenes Fahrzeug als Betriebseinheit anzusehen. Gegenseitige Beschädigungen ohne Einwirkung von außen sind nicht versicherte Betriebsschäden.«

Normenkette:

AKB § 12 ;

Entscheidungsgründe:

A

Der Kläger macht Ansprüche aus einer Fahrzeugvollversicherung geltend, die er für einen Geländewagen und einen Fahrzeuganhänger bei der Beklagten abgeschlossen hat. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) der Beklagten, Stand 01. Oktober 2003, zu Grunde.