OLG Dresden - Beschluss vom 31.01.2006
4 U 2298/05
Normen:
BGB § 123 ; VVG § 22 ;
Fundstellen:
VersR 2006, 1526
Vorinstanzen:
LG Zwickau, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 93/05

Anfechtung eines Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrages wegen unrichtiger Beantwortung der Gesundheitsfragen durch den Vater einer minderjährigen Antragstellerin

OLG Dresden, Beschluss vom 31.01.2006 - Aktenzeichen 4 U 2298/05

DRsp Nr. 2007/11367

Anfechtung eines Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrages wegen unrichtiger Beantwortung der Gesundheitsfragen durch den Vater einer minderjährigen Antragstellerin

1. Die 17jährige Tochter muß sich die unrichtige Beantwortung der Gesundheitsfragen in einem Antrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung zurechnen lassen, wenn sie ihm die Beantwortung übertragen hat. 2. Das Verschweigen vorhandener Gesundheitsprobleme (hier: eines behandlungsbedürftigen Hautekzems) kann nur arglistig motiviert sein. 3. Mangels Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht ist ein Versicherungsvertrag zunächst schwebend unwirksam, wird aber nach Eintritt der Volljährigkeit durch Geltendmachung von Ansprüchen genehmigt. Ab diesem Zeitpunkt kann die Tochter auch für das Verhalten ihres Repräsentanten einzustehen. 4. Die sog. "Auge-und-Ohr-Rechtsprechung" gilt auch dann nicht, wenn der Vater gleichzeitig Versicherungsagent des Versicherers war.

Normenkette:

BGB § 123 ; VVG § 22 ;

Gründe:

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gem. § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig als unbegründet zurückzuweisen.

Die Berufung bietet keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist ferner weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.