OLG Bamberg - Urteil vom 21.06.2006
3 U 253/05
Normen:
BGB § 123 ;
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, vom 11.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 695/03

Anfechtung eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug wegen arglistiger Täuschung über die Unfallfreiheit des Fahrzeugs

OLG Bamberg, Urteil vom 21.06.2006 - Aktenzeichen 3 U 253/05

DRsp Nr. 2007/1294

Anfechtung eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug wegen arglistiger Täuschung über die Unfallfreiheit des Fahrzeugs

»1. Eine Täuschung im Sinne des § 123 BGB setzt voraus, dass der Verkäufer dem Kaufinteressenten ihm bekannte wesentliche Umstände offenbaren muss, die den Vertragszweck des anderen vereiteln können und daher für seinen Kaufentschluss von wesentlicher Bedeutung sind.2. Bezeichnet der Verkäufer ein Fahrzeug als "unfallfrei" so ist darunter die Zusicherung zu verstehen, dass das Fahrzeug keine über Bagatell- oder Einfachschäden hinausgehenden Unfallschäden erlitten hat. Kratzer und Beulen sind hiervon grundsätzlich nicht erfasst.«

Normenkette:

BGB § 123 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages.

Der Kläger erwarb von der Beklagten mit Vertrag (verbindliche Bestellung) vom 22.01.03 (Anlage K1 zum Schriftsatz vom 10.09.2003 = Bl. 7 d.A.) einen gebrauchten Pkw "Volkswagen 7DB" mit dem angegebenen Kilometerstand 92.000 und Erstzulassung am 12.06.1998 zum Preis von 18.990,00 EUR. In dem Bestellformular ist unter der Rubrik "Mängel, Unfall- und andere Schäden" eingetragen: "Komplettlackierung wegen Kratzer + Beulen".