I. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 8. Kammer - vom 12. Dezember 2019, mit dem das Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 4. Juli 2019 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 5. Juni 2019, abgelehnt hat, hat in der Sache Erfolg. Mit diesem Bescheid hat der Antragsgegner dem Antragsteller gegenüber das unter Sofortvollzug gestellte Führen eines Fahrtenbuches für die Dauer von 12 Monaten ab dem 5. Tag nach Zustellung des Bescheides für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen .... sowie alle Ersatz- und Folgefahrzeuge angeordnet. Die dargelegten Gründe, die der Senat allein zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
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