KG - Beschluss vom 27.11.2006
12 U 181/06
Normen:
StVO § 10 ;
Fundstellen:
KGReport 2007, 349
NZV 2007, 359
VRS 112, 17
VersR 2008, 507
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 572/04

Anscheinsbeweis für Verschulden bei Unfallverursachtung infolge Ausfahrt aus einem Grundstück

KG, Beschluss vom 27.11.2006 - Aktenzeichen 12 U 181/06

DRsp Nr. 2007/4763

Anscheinsbeweis für Verschulden bei Unfallverursachtung infolge Ausfahrt aus einem Grundstück

1. Der Beweis des ersten Anscheins spricht für ein Verschulden des Verkehrsteilnehmers, wenn dieser einen Verkehrsunfall bei der Ausfahrt aus einem Grundstück verursacht. Nach § 10 StVO hat er sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. 2. Beendet ist der Vorgang des Ausfahrens aus einem Grundstück in eine öffentliche Straße erst dann, wenn sich das Fahrzeug endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat oder verkehrsgerecht am Fahrbahnrand oder an anderer Stelle abgestellt worden ist.

Normenkette:

StVO § 10 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beides ist hier nicht der Fall. Der Senat folgt vielmehr den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet werden.

Insofern wird auf Folgendes hingewiesen:

1. Im Ergebnis zu Recht ist das Landgericht von einem Anscheinsbeweis gegen den Kläger wegen Verstoßes gegen Pflichten auch § 10 StVO ausgegangen.