OLG Hamm - Urteil vom 25.08.2006
11 U 34/06
Normen:
BGB § 443 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 12.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 374/05

Ansprüche aus einer Gebrauchtwagengarantie

OLG Hamm, Urteil vom 25.08.2006 - Aktenzeichen 11 U 34/06

DRsp Nr. 2009/22239

Ansprüche aus einer Gebrauchtwagengarantie

Verpflichtet aus einer Gebrauchtwagengarantie ist stets derjenige, der das Garantieversprechen abgegeben hat (hier: Gebrauchtwagenhändler). Das gilt auch dann, wenn der Gebrauchtwagenhändler einen Dritten mit der Abwicklung der Garantie gegenüber dem Käufer beauftragt.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 12. Januar 2006 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum in der Fassung des Ergänzungsurteils vom 6. April 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Die Streithelferin trägt ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 443 Abs. 1;

Gründe:

A.

Von der Darstellung des Sachverhalts wird nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

B.

Die zulässige Berufung der Beklagten, mit der sie und ihre Streithelferin die Abweisung der Klage begehren, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte unter Klageabweisung im übrigen zur Zahlung von 7.676,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.2005 verurteilt, denn die Beklagte schuldet diesen Betrag aus einer Gebrauchtwagengarantie (§ 443 I BGB) wegen des - in zweiter Instanz unstreitigen Motorschadens an dem von der Klägerin bei der Beklagten gekauften gebrauchten Wohnmobils.

I.