OLG München - Urteil vom 04.08.2006
17 U 2196/06
Normen:
BGB § 100 § 987 Abs. 2 ; ZPO § 287 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 2008, 706
NZV 2007, 210
Vorinstanzen:
LG München I, vom 17.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 4473/03

Ansprüche des Besitzers eines Kfz nach Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs; Höhe des Nutzungsersatzes für einen Oldtimer

OLG München, Urteil vom 04.08.2006 - Aktenzeichen 17 U 2196/06

DRsp Nr. 2007/17399

Ansprüche des Besitzers eines Kfz nach Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs; Höhe des Nutzungsersatzes für einen Oldtimer

1. Der Besitzer eines Kfz schuldet dem Eigentümer für die Möglichkeit der Nutzung nach Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs Ersatz in Form einer Nutzungsausfallentschädigung. 2. Die Höhe des Nutzungsausfalls für einen Oldtimer Mercedes 190 SL, Baujahr 1960, ist mit 500 Euro monatlich zu bemessen.

Normenkette:

BGB § 100 § 987 Abs. 2 ; ZPO § 287 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Mit Urteil vom 17.01.2006 hat das Landgericht München I den Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen zum Ersatz des Unfallschadens am Pkw-Oldtimer Typ Mercedes-Benz 190 SL Baujahr 1960 des Klägers in Höhe von 15.429,82 Euro verurteilt. Es hat dabei einen Anspruch des Klägers gemäß §§ 990 Abs. 1, 989 BGB bejaht und die Auffassung vertreten, der Beklagte sei beim Erwerb dieses Oldtimers nicht gutgläubig gewesen, sondern habe grob fahrlässig in Unkenntnis über das Eigentum des Klägers gehandelt. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger, der im Übrigen hinnimmt, dass das Landgericht ihm wegen des geltend gemachten Reparaturschadens nur einen Teilbetrag zugesprochen hat, seinen ursprünglichen Antrag, den Beklagten auch zur Zahlung von Nutzungsentschädigung zu verurteilen, weiter.