Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 17. März 2009 wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung auf 5.000 Euro festgesetzt.
Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils), § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) und § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Zulassungsantrag des Beklagten bleibt ohne Erfolg, weil keiner der genannten Zulassungsgründe hinreichend dargelegt ist bzw. der Sache nach eingreift.
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