Anwendung des Straftatbestandes der Störung öffentlicher Betriebe auf eine Gleisblockade
BVerfG, Beschluß vom 30.09.2005 - Aktenzeichen 2 BvR 1656/03
DRsp Nr. 2005/20930
Anwendung des Straftatbestandes der Störung öffentlicher Betriebe auf eine Gleisblockade
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Strafgerichte im Rahmen eines Strafverfahrens eine Verurteilung gem. § 316bStGB darauf stützen, dass die Deutsche Bahn AG ein öffentliches Verkehrsunternehmen sei und die von einer Blockade betroffenen Gleisanlagen dem öffentlichen Verkehr gedient hätten.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfassungsmäßigkeit der Anwendung des Straftatbestands der Störung öffentlicher Betriebe (§ 316 b Abs. 1 Nr. 1StGB) auf eine Gleisblockade.
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