OLG Hamm - Beschluss vom 14.11.2005
3 Ss OWi 767/05
Normen:
StVG § 24a ;
Fundstellen:
DAR 2006, 339
Vorinstanzen:
AG Minden, vom 08.06.2005

Atemalkoholmessung; Mittelwert; Einzelmesswert; Berechung; dritte Dezimalstelle

OLG Hamm, Beschluss vom 14.11.2005 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 767/05

DRsp Nr. 2006/489

Atemalkoholmessung; Mittelwert; Einzelmesswert; Berechung; dritte Dezimalstelle

»Für die Bestimmung der Atemalkoholkonzentration bleibt die dritte Dezimalstelle der Messergebnisse einer Atemalkoholmessung sowohl für die Berechnung des maßgeblichen Mittelwertes als auch für die beiden zugrunde liegenden Einzelwerte außer Betracht.«

Normenkette:

StVG § 24a ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Minden hat gegen den Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil wegen Führens eines Kraftfahrzeugs mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l eine Geldbuße von 250,- EUR und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Zum Tatvorwurf hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:

"Am 19.10.2004 gegen 02.10 Uhr befuhr er (der Betroffene, der Senat) in Porta Westfalica die Portastraße in Richtung Bad Oeynhausen mit dem PKW Opel-Kadett, XXXXXX. Er wurde von den Zeugen M. und P. angehalten; die dann durchgeführte Alco-Test-Untersuchung nach Draeger ergab um 02.25 Uhr 0,259 und 02.28 Uhr 0,248 mg/l. Diese Untersuchung fand auf der Polizeiwache Porta Westfalica statt und zwar mit dem Gerät Draeger 7110 Evidential. Es wurden 2 Mundstücke verwendet. Das Gerät ist vor und nach der Messung auf den ordnungsgemäßen Zustand überprüft worden. Der Sicherungsstempel und das Eichsiegel, sowie die Plomben waren vor und nach der Messung im einwandfreien Zustand."

II.