Autor: Stephan Schröder |
Bei ausschließlich gewerblicher Nutzung eines Kfz (siehe hierzu auch: Vater, Die Nutzungsausfallerstattung bei gewerblichen Fahrzeugen und Mietwagennutzung, SVR 2017,168 ff.) ist
grundsätzlich keine abstrakte Nutzungsentschädigung zu ersetzen, ausgenommen bei Fahrzeugen von Behörden und gemeinnützigen Einrichtungen, so ausdrücklich AG Albstadt, Beschl. v. 28.06.2017 - |
Steht einem Geschädigten bei der Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung, kommt ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung grundsätzlich nur bei einer fühlbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung in Betracht (AG Albstadt, Beschl. v. 28.06.2017 - |
entweder wird der konkret entgangene Gewinn (§ 252 BGB) ersetzt (OLG Schleswig, Urt. v. 24.08.1994 - 9 U 11/94, VersR 1996, 866; OLG Köln, Urt. v. 28.10.1996 - 19 U 40/96, VersR 1997, 506; OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.06.1999 - |
oder die Kosten eines Mietwagens, |
sofern nicht ein Reservefahrzeug vorhanden ist: dann nur Ersatz der Vorhaltekosten (Ausführlich: LG Halle/Saale, Urt. v. 28.12.2011 - |
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