I.
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche des Klägers nach einem Verkehrsunfall vom 18.6.2003.
1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte zu 100 Prozent für den entstandenen Schaden eintrittspflichtig ist. Der Kläger hat in erster Instanz eine ihm entgangene Auslandsverwendungszulage für die Zeit vom 21.7. - 22.12.2005 (155 Tage zu 92,03 Euro am Tag) verlangt, da er unfallbedingt nicht an einem Militäreinsatz in A. teilnehmen konnte. Zwischen den Parteien ist streitig, ob und wie lange der Kläger an dem Einsatz teilgenommen hätte und ob diese Leistungen überhaupt als Schaden geltend gemacht werden können. Die Beklagte ist der Auffassung, es handle sich um eine nicht ausgleichspflichtige Zulage, die nicht als Einkommen anzusehen sei.
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