I. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Ansprüche in vollem Umfang weiter.
II. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Landgericht hat zurecht und mit weitgehend zutreffender Begründung die Klage abgewiesen.
Die nur noch mit rechtlichen Argumenten geführte Berufung ist nicht geeignet, die rechtliche Bewertung des Landgerichts in Frage zu stellen.
1. Zwischen den Parteien besteht kein Versicherungsvertrag oder ein versicherungsvertragsähnliches Rechtsverhältnis, wie die Beklagte in der Berufungserwiderung mit zutreffenden Argumenten ausgeführt hat.
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