OLG Karlsruhe - Urteil vom 11.04.2006
13 U 111/05
Normen:
BGB § 307 § 434 ; VVG § 6 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2006, 1464
NZV 2006, 656
OLGReport-Karlsruhe 2007, 78
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 27.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 153/04

Aussetzungen einer Gebrauchtwagengarantie; Ansprüche des Käufers aus einem (Rück-)Versicherungsvertrag des Händlers mit einem Versicherer

OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.04.2006 - Aktenzeichen 13 U 111/05

DRsp Nr. 2007/19360

Aussetzungen einer Gebrauchtwagengarantie; Ansprüche des Käufers aus einem (Rück-)Versicherungsvertrag des Händlers mit einem Versicherer

1. Eine Beschränkung einer Garantie beim Gebrauchtwagenkauf, die darin besteht, dass die Garantie nur besteht, wenn in bestimmten Intervallen eine Inspektion durchgeführt wird, ist wirksam. 2. Hat der Händler den Garantieanspruch des Käufers durch den Abschluss einer Versicherung abgesichert, so bestehen keine Ansprüche des Käufers gegen den Versicherer.

Normenkette:

BGB § 307 § 434 ; VVG § 6 ;

Gründe:

I. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Ansprüche in vollem Umfang weiter.

II. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Landgericht hat zurecht und mit weitgehend zutreffender Begründung die Klage abgewiesen.

Die nur noch mit rechtlichen Argumenten geführte Berufung ist nicht geeignet, die rechtliche Bewertung des Landgerichts in Frage zu stellen.

1. Zwischen den Parteien besteht kein Versicherungsvertrag oder ein versicherungsvertragsähnliches Rechtsverhältnis, wie die Beklagte in der Berufungserwiderung mit zutreffenden Argumenten ausgeführt hat.