OLG Hamm - Beschluss vom 19.07.2006
20 U 69/06
Normen:
AKB § 2 b Abs. 1 lit. e ; VVG § 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2007, 317
OLGReport-Hamm 2007, 211
VersR 2007, 1404
zfs 2007, 153
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 418/04

Beginn der Monatsfrist nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VVG nicht schon mit Zugang der Schadensanzeige

OLG Hamm, Beschluss vom 19.07.2006 - Aktenzeichen 20 U 69/06

DRsp Nr. 2007/22586

Beginn der Monatsfrist nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VVG nicht schon mit Zugang der Schadensanzeige

Die Monatsfrist des § 6 Abs. 1 Satz 2 VVG beginnt erst mit Erlangung der Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung durch den Versicherer zu laufen. Allein der Zugang der Schadensanzeige genügt hierfür in der Regel nicht. Im Fall einer Trunkenheitsfahrt müssten dort Alkoholgenuss und Führerscheinbeschlagnahme ausdrücklich angegeben sein, um die Frist zum Laufen zu bringen.

Normenkette:

AKB § 2 b Abs. 1 lit. e ; VVG § 6 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

1.) Die zulässige Berufung des Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Klage ist begründet. Das Landgericht hat der Klägerin den geltend gemachten Anspruch mit zutreffender Begründung zuerkannt. Die mit der Berufung hiergegen gerichteten Angriffe rechtfertigen keine andere Entscheidung. Die Klägerin ist leistungsfrei geworden, so dass sie berechtigt ist, gemäß § 3 Nr. 9 Satz 2 PflVG (bzgl. der an den Geschädigten gezahlten Entschädigung bis zur Höhe des Höchstbetrages von 5.112,00 EUR) beim Beklagten Rückgriff zu nehmen.

2.) Die Klägerin ist vorliegend gemäß § 2 b Abs. 1 lit. e AKB, § 6 Abs. 1 VVG leistungsfrei geworden.