I.
1.) Die zulässige Berufung des Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Klage ist begründet. Das Landgericht hat der Klägerin den geltend gemachten Anspruch mit zutreffender Begründung zuerkannt. Die mit der Berufung hiergegen gerichteten Angriffe rechtfertigen keine andere Entscheidung. Die Klägerin ist leistungsfrei geworden, so dass sie berechtigt ist, gemäß § 3 Nr. 9 Satz 2 PflVG (bzgl. der an den Geschädigten gezahlten Entschädigung bis zur Höhe des Höchstbetrages von 5.112,00 EUR) beim Beklagten Rückgriff zu nehmen.
2.) Die Klägerin ist vorliegend gemäß §
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