Begrenzung der verjährungshemmenden Wirkung von Verhandlungen
BGH, Urteil vom 25.06.1985 - Aktenzeichen VI ZR 60/84
DRsp Nr. 1994/4415
Begrenzung der verjährungshemmenden Wirkung von Verhandlungen
1. Die Annahme einer Begrenzung der verjährungshemmenden Wirkungen von Verhandlungen auf den vom Verletzten "konkretisierten Schaden kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn sich der Beschränkungswille eindeutig aus der Anspruchsmeldung ergibt. 2. Die Ansprüche des Verletzten auf Zahlung einer Erwerbsschadenrente (§§ 842, 843BGB) stellen auch dann, wenn sie auf demselben Unfall beruhen, prozessual verschiedene Ansprüche dar.