BGH - Urteil vom 18.01.2005
VI ZR 115/04
Normen:
StVG § 7 Abs. 2 (a.F.) ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 778
DAR 2005, 263
MDR 2005, 684
NVwZ-RR 2005, 381
NZV 2005, 305
VRS 108, 350
VersR 2005, 566
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 25.03.2004
LG Bückeburg,

Begriff des unabwendbaren Ereignisses

BGH, Urteil vom 18.01.2005 - Aktenzeichen VI ZR 115/04

DRsp Nr. 2005/4268

Begriff des unabwendbaren Ereignisses

»Nach § 7 Abs. 2 StVG a.F. ist ein Schädiger von Schäden freizustellen, wenn sich diese auch bei vorsichtigem Vorgehen nicht vermeiden lassen und weitere Schutzmaßnahmen, die mit einem zumutbaren Aufwand erreichbar waren, nicht zu einem besseren Schutz geführt hätten.«

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 2 (a.F.) ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem beklagten Land (im folgenden: "der Beklagte") die Zahlung von Schadensersatz für die Beschädigung ihres PKW.

Der Beklagte ist Halter eines Fahrzeugs Mercedes Unimog. Am 10. Juni 2002 mähte ein Mitarbeiter des Beklagten mit dem fahrenden Unimog, an den ein Mähgerät angebracht war, den in Fahrtrichtung Dortmund rechten seitlichen Grünstreifen der BAB 2. Als das Geschäftsfahrzeug der Klägerin das Mähfahrzeug passierte, wurde es auf der Beifahrerseite von einem Gegenstand getroffen und beschädigt. Die Klägerin hat behauptet, durch das Mähgerät sei ein Gegenstand hochgeschleudert worden und gegen die Beifahrerseite ihres Fahrzeugs geprallt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten zur Zahlung von 1.220 EUR verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt dieser sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe: