OLG Oldenburg - Beschluss vom 24.05.2006
6 W 49/06
Normen:
ZPO § 91a ; BGB § 437 ;
Fundstellen:
OLGReport-Oldenburg 2007, 35
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 31.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 3147/05

Begründeter Rücktritt bei fehlerhafter Typenbezeichnung an einem Kraftfahrzeug - Grenzen einer antizipierten Beweiswürdigung

OLG Oldenburg, Beschluss vom 24.05.2006 - Aktenzeichen 6 W 49/06

DRsp Nr. 2006/23398

Begründeter Rücktritt bei fehlerhafter Typenbezeichnung an einem Kraftfahrzeug - Grenzen einer antizipierten Beweiswürdigung

»Begründeter Rücktritt bei fehlerhafter Typenbezeichnung an einem Kraftfahrzeug; zu den Grenzen einer antizipierten Beweiswürdigung im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO

Normenkette:

ZPO § 91a ; BGB § 437 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet.

Insoweit geht der Senat entsprechend dem letzten Absatz der Beschwerdeschrift vom 5. Mai 2006 (Seite 5; Bl. 85 d.A.) davon aus, dass der Kläger mit dem Rechtsmittel lediglich eine Kostenaufhebung anstelle der ihm mit dem angegriffenen Beschluss allein auferlegten Verfahrenskosten erreichen wollte.