Autor: Stephan Schröder |
Aus der allgemeinen Straßenverkehrssicherungspflicht kann je nach Anlage und Verkehrsbedeutung der Straße auch eine Beleuchtungspflicht erwachsen.
Die Beleuchtungspflicht dient der Sicherung konkreter Gefahrenstellen, die nicht oder nicht rechtzeitig als solche erkannt werden könnten, wie z.B. Baustellen, Verkehrsinseln, Haltestellen und Parkplätze (BGH, Urt. v. 20.11.1984 - VI ZR 169/83, VersR 1985, 90, 91).
Umfang und Dauer der Verkehrssicherungspflicht richten sich nach den örtlichen Verhältnissen, nach der Verkehrsbedeutung der Straße und nach der Leistungsfähigkeit des Verkehrspflichtigen (OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.11.2015 -
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