Verhältnis zur Gefährdungshaftung

Autor: Stephan Schröder

Die Schädigung eines Kraftfahrzeugs und seiner Insassen kann nicht nur durch andere Fahrzeuge herbeigeführt werden, sondern auch durch den Zustand der Straße. Auch dann entsteht ein Schadensersatzanspruch, der sich grundlegend von der Gefährdungshaftung unterscheidet und sich als Unterfall der Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht darstellt.

Nachstehend wird nur die Verkehrssicherungspflicht behandelt, die sich auf Straßen bezieht, also die eigentliche Fahrbahn inkl. Straßenbäume und Baustellen. Ausgeklammert sind alle anderen Erscheinungsformen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, wie sie sich aus sonstigen Gefahrenquellen ergibt, seien es Grundstücke, Häuser, Freizeiteinrichtungen usw. Demgemäß lautet die Überschrift auch Straßenverkehrssicherungspflicht (vgl. auch Rebler, Verkehrssicherungspflicht: Straßenzustand, Bauarbeiten, Bäume, zfs 2019, 185 ff.; Hensen, Verkehrssicherungspflichten im winterlichen Straßenverkehr, NJW-spezial 2017, 521 ff.; Mergner/Matz, Gefahrenquellen und Verkehrssicherungspflichten, NJW 2015, 197; Scheidler, Die rechtliche Verantwortung für übermäßig verschmutzte Straßen, DAR 2014, 481 ff.; Martin, Aktuelle Rechtsprechung zu Verkehrssicherungspflichten bei Straßen- und Wegeschäden, DAR 2014, 76 ff.).

Die folgt der und nicht aus der für den Straßenverkehr typischen Gefährdungshaftung. Eine öffentlich-rechtliche Gefährdungshaftung gibt es nicht.