Mitverschulden und Betriebsgefahr

Autor: Stephan Schröder

Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht sind bei der Festlegung der Haftungsquoten sowohl ein Mitverschulden des Geschädigten nach § 254 BGB und die Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeugs zu berücksichtigen (OLG Hamm, Urt. v. 18.12.2015 - 11 U 166/14, SVR 2017, 386). Maßstab ist dabei nicht allein der Grad dieses Mitverschuldens, sondern wie auch bei der Gefährdungshaftung der jeweilige Verursachungsbeitrag (OLG Thüringen, Urt. v. 24.06.2009 - 4 U 67/09, SP 2010, 99; OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.08.2015 - I-21 U 08/14, DAR 2016, 515; BGH, Urt. v. 23.04.2020 - III ZR 250/17, NJW 2020, 3111; OLG München, Urt. v. 13.03.2008 - 1 U 4314/07, Beck-RS 2008, 7247; siehe auch Holwitt, Die Mithaftung der Kfz-Fahrer bei Straßenschäden und der Sonderfall der "Kanaldeckel-Schäden", DAR 2013, 356 ff.). Danach ist für die Haftungsverteilung maßgebend, ob das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten den Schadenseintritt in wesentlich höherem Maß wahrscheinlich gemacht hat.

Die Frage nach einem etwaigen des Geschädigten hat hier eine weitergehende Bedeutung. Die Verkehrssicherungspflicht setzt erst dort ein, wo die Möglichkeit des Verkehrsteilnehmers endet, sich selbst vor den Gefahren zu schützen; er muss dabei . Verletzt er diese ihn selbst treffende Pflicht, kann sich das nicht nur im Sinne eines Mitverschuldens auf eine Mithaftung auswirken, sondern jede Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ausschließen.