Autor: Stephan Schröder |
Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht sind bei der Festlegung der Haftungsquoten sowohl ein Mitverschulden des Geschädigten nach § 254 BGB und die Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeugs zu berücksichtigen (OLG Hamm, Urt. v. 18.12.2015 -
Die Frage nach einem etwaigen des Geschädigten hat hier eine weitergehende Bedeutung. Die Verkehrssicherungspflicht setzt erst dort ein, wo die Möglichkeit des Verkehrsteilnehmers endet, sich selbst vor den Gefahren zu schützen; er muss dabei . Verletzt er diese ihn selbst treffende Pflicht, kann sich das nicht nur im Sinne eines Mitverschuldens auf eine Mithaftung auswirken, sondern jede Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ausschließen.
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